05 Mai 2019

Was gilt eigentlich als Parkschaden?

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(kunid) Mit großem Ärger denken Sie daran zurück: Sie kommen zum parkenden Wagen zurück und entdecken plötzlich einen riesigen Kratzer auf der Seite. Was im allgemeinen Sprachgebrauch als Parkschaden bezeichnet wird, ist in Wahrheit nämlich oft keiner. Im Folgenden werden die wichtigsten Fakten und Praxisbeispiele aufbereitet.

Wann spricht man eigentlich von einem Parkschaden? Zweifellos ist dies eine entscheidende Frage für Autofahrer.

Hierzu gibt die UNIQA folgende Antwort: Unter Parkschäden versteht man Schäden, die entstehen, wenn ein haltendes oder geparktes Fahrzeug durch ein unbekanntes Fahrzeug berührt wird.

Daraus folgt, dass bei einer Kollision mit einem anhaltenden Fahrzeug kein Parkschaden vorliegt.

Die Begrifflichkeiten näher betrachtet

Im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO) versteht man hier unter einem Fahrzeug ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Beförderungsmittel oder eine fahrbare Arbeitsmaschine.

Ausgenommen davon sind Rollstühle, Kinderwagen, Schubkarren und ähnliche, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie fahrzeugähnliches Kinderspielzeug und Wintersportgeräte.

Der Begriff „Halten“

Eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung.

Dies gilt für bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit. (§ 2 Abs. 1 Z. 27 StVO)

Der Begriff „Parken“

Jedes längere Abstellen des Fahrzeuges über die für Halten hinausgehende definierte Zeitdauer (§ 2 Abs. 1 Z. 28 StVO).

Der Begriff „Anhalten“

Das durch die Verkehrslage oder durch sonstige Umstände erzwungene zum Still-Stand-Bringen des Fahrzeuges.

Klassische Parkschaden-Beispiele aus dem Alltag

Fall 1: Ein geparktes Auto wird durch ein vorbeifahrendes unbekanntes Fahrzeug seitlich gestreift. Der Verursacher begeht Fahrerflucht. Klarer Fall: Der Schaden ist durch die Teilkasko-Versicherung mit Parkschaden-Baustein gedeckt. Umgangssprachlich spricht man oft auch von einer Parkschaden-Versicherung.

Fall 2: Ein unbekanntes Fahrzeug fährt beim Einparken ein geparktes Auto an. Der Verursacher begeht Fahrerflucht. Auch hier ist für Sie als Geschädigter der Schaden durch die Teilkasko mit Parkschaden-Baustein gedeckt.

Fall 3: Ein unbekanntes Fahrzeug fährt einen abgestellten Wagen an. Dabei wird das Fahrzeug nach vorne geschoben und touchiert einen Baum oder z.B. ein weiteres Fahrzeug. Ob Lackschaden am Kotflügel oder Delle an der Stoßstange: sowohl der Front- als auch der Heckschaden werden von der Teilkasko mit Parkschaden-Baustein übernommen.

Schadenfälle, bei denen kein Parkschaden vorliegt

Fall 1: Ein Unbekannter hat mit einem Einkaufswagen einen geparkten Pkw am Supermarktparkplatz beschädigt. Das ist kein Parkschaden, da Einkaufswagen nicht als Fahrzeuge gelten.

Fall 2: Ein abgestellter Wagen wird von einem anderen Fahrzeug angefahren. Der verursachende Lenker hat jedoch vor Ort auf den Eigentümer des beschädigten Wagens gewartet. Da es sich hier um kein unbekanntes Fahrzeug handelt, liegt auch kein Parkschaden vor. Die Reparaturkosten werden von der Kfz-Haftpflicht-Versicherung des Schädigers bezahlt.

Fall 3: Das hinter dem Pkw geparkte Motorrad ist umgestürzt und hat an dem abgestellten Pkw eine Delle auf der Heckklappe verursacht. Von dem Motorrad ist das Kennzeichen bekannt. Es handelt sich daher um ein bekanntes Fahrzeug, weshalb kein Parkschaden vorliegt.

Fall 4: Das parkende Auto wird mit einem spitzen Gegenstand oder z.B. Fußtritten mutwillig beschädigt. In diesem Fall handelt es sich um Vandalismus. Ob die Teilkasko-Versicherung den Schaden übernimmt hängt davon ab, ob Vandalismus mitversichert wurde.

So reagieren Sie bei Parkschäden richtig

Schritt 1: Erstatten Sie sofort bei der nächsten Polizeidienststelle Anzeige gegen „Unbekannt“. Die Polizei nimmt sämtliche Schäden auf. Wichtig: Die unverzügliche Anzeige ist die Voraussetzung für eine Leistung aus der Parkschaden-Kasko. Tipp: Blaulichtsteuer fällt hier keine an.

Schritt 2: Melden Sie den Schaden so bald wie möglich Ihrer Versicherung, spätestens aber innerhalb einer Woche.

Schritt 3: Geben Sie Ihrer Versicherung die Möglichkeit, den Schaden vor der Reparatur durch einen Sachverständigen besichtigen zu lassen.

Generell gilt: Ihr Versicherungsberater weiß Bescheid, lassen Sie sich von ihm über die verschiedenen Versicherungs-Module ins Bild setzen.

Merksätze

• Mit einer Teilkasko mit Parkschaden-Baustein bleiben Sie nicht auf Ihren Kosten sitzen.

• Die Kfz-Haftpflicht-Versicherung des Verursachers kann für Ihren Fahrzeugschaden nicht aufkommen, da dieser unbekannt ist.

• Ihre eigene Kfz-Haftpflicht-Versicherung deckt wiederum nur Schäden, die Sie jemandem mit Ihrem Fahrzeug zufügen.

• Deshalb müsste man die Reparaturkosten grundsätzlich selbst tragen. Diese Lücke wird jedoch von der Kasko-Versicherung geschlossen: Hier sind Schäden am eigenen Fahrzeug versichert.

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