Gefahr aufgrund von Dachlawinen
(kunid) Nicht nur in den Bergen ist zuletzt die Lawinengefahr wieder stark angestiegen. Auch im städtischen Berich ist große Vorsicht geboten.
Wenn vorübergehende Passanten verletzt oder parkende Autos durch Dachlawinen beschädigt werden, haftet in der Regel der Hauseigentümer. Den Schaden trägt seine Gebäudeversicherung – selbstverständlich unter der Voraussetzung, dass sein Haus entsprechend versichert ist.
Kein Ersatz bei „höherer Gewalt“
Wenn der Eigentümer des Hauses nachweisen kann, dass er die Gefahr nicht erkennen konnte oder ein Abräumen des Dachs nicht möglich war, müsste der Geschädigte den Schaden wegen „höherer Gewalt“ selbst tragen.
Dagegen schützt dann nur eine Kfz-Kaskoversicherung oder eine private Unfallversicherung.
Wer Pech hat, muss als Passant oder geschädigter Autobesitzer damit rechnen, dass ihn unter Umständen ein Mitverschulden trifft.
Das ist dann der Fall, wenn man die Gefahr von oben bei entsprechender Aufmerksamkeit hätte erkennen können.
Das Dach muss Instand gehalten werden
Die Schneemassen am Dach können auch das betroffene Haus selbst schwer beschädigen. Solche Schneedruckschäden sind im Rahmen einer Sturmschadenversicherung versichert.
Allerdings ist der Hauseigentümer verpflichtet, die Gefahr so gering wie möglich zu halten.
Wer weiß, dass sein Dach nicht in Ordnung ist, aber keine Verbesserungsmaßnahmen trifft, riskiert, den Versicherungsschutz zu verlieren. Wenn das Dach bereits undicht ist, muss es schnell professionell repariert werden, um Folgeschäden zu vermeiden. Denn auch bei Folgeschäden besteht die Verpflichtung zur Schadensminimierung.
Viele versteckte Schäden
Experten warnen in diesem Zusammenhang davor, dass durch Schneedruck und eingedrungenes Wasser viele versteckte Schäden entstehen, welche die Gefahr für die Dächer dramatisch erhöhen.
Das ist ein weiterer Grund, warum ein Dach möglichst rasch von den Schneelasten befreit werden soll. Die Räumung ist allerdings mit der weiteren Gefahr verbunden, dass Leute, die den Schnee vom Dach schaufeln, dabei abstürzen und sich verletzen können.
Vorsichtsmaßnahmen bei Räumung
• Dächer nur mit Gurt und Seil gesichert betreten!
• Wenn keine Anschlagpunkte oder Seilsicherungssysteme vorhanden sind, das Dach nur über eine Feuerwehrdrehleiter besteigen und das persönliche Sicherungsseil daran befestigen!
• Besondere Vorsicht geboten ist bei Lichtkuppeln, Lichtplatten, Lichtbändern, Wellplatten aus Faserzement, Glasdächern und Dächern ohne Unterdachkonstruktion: Sie sind in der Regel nicht durchbruchsicher! Bei Bedarf verlegt man am besten Arbeitsstege aus Brettern.
Solche Vorsichtsmaßnahmen sind besonders für Privatpersonen von Bedeutung, welche die Räumungsarbeiten nicht professionell durchführen.

