Vorsicht, Lawinen!
(kunid) Wer sich als Wintersportler von den gepflegten Skipisten entfernt und auf ungesicherten Hängen fährt, kann in ärgste Schwierigkeiten kommen, wenn er eine Lawine auslöst.
Strafrechtlich hat die Lawine in den meisten Fällen keine Konsequenzen, zivilrechtlich ist die Lage allerdings anders. Wenn durch die Schneemassen andere Menschen verletzt oder Gebäude und Wälder zerstört wurden, können die Geschädigten vor Gericht auf Schadenersatz klagen. Dann sind üblicherweise Zahlungen fällig. Wie hoch sie ausfallen, entscheidet das Gericht in jedem Einzelfall.
Langwierige Beweisverfahren
Allerdings ist nicht in jedem Fall sicher, dass die Versicherung überhaupt zur Zahlung der Schäden verpflichtet ist. Das hängt unter anderem davon ab, ob es sich um grobe Fahrlässigkeit handelt oder ob ein Unglück bewusst in Kauf genommen wurde. Von vorneherein ist das kaum zu entscheiden, das ergibt sich meist erst in einem langwierigen Beweisverfahren.
Keine Versicherung bei extremer Sorglosigkeit
Entscheidend ist letzten Endes, wie sich der verantwortliche Wintersportler verhalten hat. Bei extremer Sorglosigkeit schützt eine Versicherung jedenfalls nicht. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn das Befahren eines Hanges ausdrücklich verboten wird, weil sonst eine Lawine abgehen könnte, dieses Verbot vom Skifahrer aber missachtet wird. In diesem Fall haftet er persönlich.

