AGB

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
VDSF Versicherungsmakler GmbH
ALPHACONSULT Versicherungsmakler GmbH

(im Folgenden “der Versicherungsmakler”)

 

1. Allgemeines

 

Der Versicherungsmakler (kurz VM) vermittelt ungebunden von seinen und dritten Interessen, insbesondere ungebunden vom Versicherungsunternehmer (Versicherer) Versicherungsverträge zwischen Versicherer und Versicherungskunden (kurz VK). Der vom VK mit seiner Interessenwahrung in privaten/betrieblichen Versicherungsangelegenheiten beauftragte VM ist für beide Parteien des Versicherungsvertrages tätig, hat aber überwiegend die Interessen des VK zu wahren. Der VM leistet nach dem MaklerG, der Gewerbeordnung 1994, diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz AGB) und einem mit dem VK eventuell abgeschlossenen Maklervertrag, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers. Die AGB sind ab Vereinbarung eine für VK und VM verbindliche Basis im Geschäftsverkehr zwischen beiden und bei Abwicklung von sämtlichen (auch künftigen) Geschäftsfällen. Die Tätigkeit des VM wird, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich anders vereinbart, örtlich auf Österreich beschränkt.

 

2. Pflichten des Versicherungsmaklers (VM)

 

Die Interessenwahrung umfasst die fachgerechte, den jeweiligen Bedürfnissen und Notwendigkeiten entsprechende Beratung und Aufklärung des VK über den zu vermittelnden Versicherungsschutz. Der VM erstellt eine angemessene Risikoanalyse und ein angemessenes Deckungskonzept aufgrund der ihm erteilten Informationen und ausgehändigten Unterlagen. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass unvollständige bzw. unrichtige Informationen das Ausarbeiten eines angemessenen Deckungskonzeptes verhindern. 

Der VM ist verpflichtet, dem VK den nach den Umständen des Einzelfalles bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln. Die Interessenwahrnehmung ist auf Versicherer mit Niederlassung in Österreich beschränkt, auf andere nur gegen Entgeltvereinbarung für den erhöhten Aufwand. Die Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes durch den VM erfolgt bei entsprechender Bearbeitungszeit unter Berücksichtigung des Preis-Leistungs-Verhältnisses: das bedeutet neben der Höhe der Versicherungsprämie, insbesondere auch die Fachkompetenz des Versicherers, seine Gestion bei der Schadenabwicklung, seine Kulanzbereitschaft, die Vertragslaufzeit, die Möglichkeit von Schadenfallkündigungen, die Höhe von Selbstbehalten etc. 

Bei Abschluss eines Versicherungsvertrages durch den Kunden hat der Versicherungsmakler anhand der vom Kunden stammenden Angaben dessen Wünsche und Bedürfnisse zu ermitteln und dem Kunden objektive Informationen über das Versicherungsprodukt in einer verständlichen Form zu erteilen, damit der Kunde eine wohlinformierte Entscheidung treffen kann. Der VM ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, hat Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der VK, die ihm bei seiner Beratung bekannt wurden, zu wahren und dem Versicherer nur solche Informationen weiterzugeben, die zur Beurteilung des zu versichernden oder versicherten Risikos notwendig sind. Der VK stimmt der automatisationsunterstützten Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu.

 

3. Pflichten des Versicherungskunden (VK)

 

Der VK wird alle für den Abschluss der gewünschten Versicherungen und für den VM für eine korrekte Erfüllung seines Auftrages notwendigen, relevanten Daten, Informationen und Unterlagen wahrheitsgemäß und vollständig bekannt geben. Ebenso wird er alle für die Versicherungsdeckung relevanten Veränderungen, insbesondere Adressänderungen, Änderungen der Tätigkeit, Auslandstätigkeit, Gefahrenerhöhung, notwendige Erhöhungen von Versicherungssummen ((zB aufgrund von Bautätigkeiten (wie Neu-, Um-, bzw. Zubauten)) usw., dem VM unverzüglich und unaufgefordert schriftlich bekannt geben. Der VK hat – wenn erforderlich – an einer Risikobesichtigung durch den VM oder Versicherer nach vorheriger Verständigung und Terminabsprache teilzunehmen und auf besondere Gefahren von sich aus hinzuweisen.

Der VK nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn vom VM unterfertigter Antrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt und der Annahme durch den Versicherer bedarf. Ebenso Der VK nimmt zur Kenntnis, dass zwischen Unterfertigung des Versicherungsantrages und dessen Annahme durch den Versicherer ein ungedeckter Zeitraum bestehen kann. Der VK wird alle durch die Vermittlung des VM übermittelten Versicherungsdokumente auf sachliche Unstimmigkeiten und allfällige Abweichungen vom ursprünglichen Auftrag überprüfen und dem VM zur Berichtigung mitteilen. Ebenso bewirkt der Zugang von E-Mails beim Versicherungsmakler innerhalb der Bürozeiten noch keinen sofortigen Versicherungsschutz, keine vorläufige Deckung und bewirkt auch nicht die Annahme eines Vertragsanbotes. Aus diesem Umstand kann keine Haftung des Versicherungsmaklers abgeleitet werden. Für den Fall, dass der Kunde für ungedeckte Zeiträume eine provisorische Deckung wünscht, hat der Versicherungskunde eine schriftliche Anforderung zur vorläufigen Deckung an den Versicherungsmakler zu richten.

Der VK nimmt zur Kenntnis, dass mündliche Nebenabreden mit dem VM und/oder dessen Mitarbeitern unwirksam und alle Aufträge und Anweisungen an den VM schriftlich zu erteilen sind; Abweichungen von diesem Erfordernis bedürfen der Schriftlichkeit. 

Der VK nimmt zur Kenntnis, dass er als Versicherungsnehmer Obliegenheiten aufgrund des Gesetzes und Versicherungsbedingungen im Versicherungsfall einzuhalten hat, deren Nichteinhaltung zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann.

Der VK verpflichtet sich, jeden übermittelten Versicherungsvertrag auf sachliche Richtigkeit zu überprüfen und den Makler auf allfällige Fehler hinzuweisen. Der Kunde verpflichtet sich außerdem, in den übergebenen Bedingungen sich über die Bereiche „Was gilt versichert“ und „Ausschlüsse vom Versicherungsschutz“ zur Kenntnis zu nehmen und die in den „Bedingungen definierten Obliegenheiten“ bzw. „Sicherheitsvorschriften“ einzuhalten.

Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass eine Schadensmeldung oder ein Besichtigungsauftrag noch keine Deckungs- oder Leistungszusage des Versicherers bewirkt.

 

4. Sonstiges (Zustelladresse, Haftung des VM, 
Urheberrechte, Verschwiegenheit, Rücktrittsrechte des VK, etc.)

 

Als Zustelladresse des Versicherungskunden gilt die dem Versicherungsmakler zuletzt bekannt gegebene Adresse.

Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass aufgrund vereinzelt auftretender, technisch unvermeidbarer Fehler die Übermittlung von E-Mails unter Umständen dazu führen kann, dass Daten verloren gehen, verfälscht oder bekannt werden. Für diese Folgen übernimmt der Versicherungsmakler eine Haftung nur dann, wenn er dies verschuldet hat. Der Zugang von E-Mails bewirkt noch keine vorläufige Deckung und hat auch auf die Annahme eines Angebotes keine Wirkung.

Der Kunde anerkennt, dass jedes vom Versicherungsmakler erstellte Konzept, wie zB die Risikoanalyse und das Deckungskonzept, ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist. Sämtliche Verbreitungen, Änderungen oder Ergänzungen sowie die Weitergabe an Dritte bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Versicherungsmaklers.

Der Versicherungsmakler haftet für allfällige Sach- und Vermögensschäden des Versicherungskunden nur im Fall des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird für jeden Fall ausdrücklich ausgeschlossen. Die Haftung des Versicherungsmaklers ist jedenfalls mit der Höhe der Deckungssumme der bestehenden Berufshaftpflichtversicherung des Versicherungsmaklers beschränkt. Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsmakler müssen innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden.

Der VM haftet nicht für eine etwaige Leistungsfreiheit des Versicherers infolge von nicht termingerechter Prämienzahlung oder unrichtiger bzw. fehlender Angaben zu Versicherungssummen durch den VK.

Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, vertrauliche Informationen, die ihm aufgrund der Geschäftsbeziehung zum Kunden bekannt werden, vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber geheim zu halten. Keine Verschwiegenheitspflicht besteht, wenn der Kunde den Versicherungsmakler von dieser Schweigepflicht entbindet sowie für den Fall, dass den Versicherungsmakler in Versicherungsangelegenheiten gesetzliche Auskunftspflichten treffen. Soweit es zur Verfolgung von Ansprüchen des Versicherungsmaklers (insbesondere Ansprüche auf Provision oder Gebühr) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen den Versicherungsmakler (insbesondere Schadenersatzansprüche des Kunden oder Dritter gegen den Versicherungsmakler) notwendig ist, ist der Versicherungsmakler von seiner Verschwiegenheitspflicht gegenüber Gerichten, Behörden und sonstigen Rechtsvertretern entbunden. Der Versicherungsmakler überbindet diese Verschwiegenheitspflicht auch auf seine Mitarbeiter. 

Dem Versicherungsmakler ist der Schutz der personenbezogenen Daten des Kunden ein wichtiges Anliegen. Eine Datenverarbeitung erfolgt ausschließlich unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO, Datenschutzgesetz) sowie auf Basis des mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrages und allenfalls einer vom Kunden erteilten Zustimmungserklärung.

Gemäß § 3 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) ist der Kunde berechtigt, bei Abgabe seiner Vertragserklärung außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers oder eines Standes auf einer Messe von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurückzutreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen 14 Tagen erklärt werden. Die Frist beginnt mit der Ausfolgung dieser Vertragsurkunde, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen dieses Vertrages zu laufen. Das Rücktrittsrecht erlischt bei Versicherungsverträgen spätestens einen Monat nach Zustandekommen des Vertrags.

Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, wird dadurch der Restvertrag nicht berührt. Im b2b-Bereich (Unternehmergeschäfte) wird in einem solchen Fall die ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der undurchsetzbaren oder ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt. 

Die Verträge zwischen dem Versicherungsmakler und dem Versicherungskunden unterliegen österreichischem Recht. Für allfällige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist – mit Ausnahme von Konsumenten iSd KSchG – jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich die Betriebsstätte des Versicherungsmaklers befindet. Der Versicherungsmakler ist jedoch berechtigt, eine allfällige Klage vor jedem anderen sachlich zuständigen Gericht einzubringen. Unbeschadet dessen ist für Konsumenten iSd KSchG jenes Gerichts zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Konsumenten liegt. 

Schadenersatzansprüche gegen den VM kann der VK nur innerhalb von 6 Monaten – für Verbraucher von 3 Jahren – nach Kenntnis des Schadens gerichtlich geltend machen, längstens jedoch innerhalb von 3 Jahren ab Abschluss des schadenbegründenden Sachverhalts.

Die Geschäftsbeziehung kann durch schriftliche Kündigung durch eine der beiden Vertragsparteien beendet werden. Sie erlischt jedoch spätestens automatisch mit Kündigung/Stornierung/Vollmachtkündigung oder Vermittlerwechsel des letzten durch den VM vermittelten Vertrages. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass durch die Beendigung dieses Geschäftsverhältnisses auch die Interessenwahrung durch den VM erlischt, nicht jedoch die aus den vorangegangenen aktiven Vertragsverhältnissen resultierenden Ansprüche des VM.


5. Weitere Informationen und Vereinbarungen

 

Es wird für Verträge, welche nicht über unser Büro abgeschlossen wurden, keine Haftung übernommen.

Beschwerdestelle über Versicherungsvermittler im BMWET, Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus; Abteilung III/A/1 (Gewerberecht):
Stubenring 1, 1010 Wien, MMag. Stefan Trojer, Tel. 01-71100/805782, stefan.trojer@bmwet.gv.at

Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, Stubenring 1, 1010 Wien, buergerservice@bka.gv.at

GISA-Zahl – siehe Fußzeile! Überprüfungsmöglichkeit http://www.gisa.gv.at/versicherungsvermittlerregister

Beteiligung: Die VDSF Versicherungsmakler GmbH ist an keinem Versicherungsunternehmen oder deren Töchterunternehmen beteiligt

Offenlegung der Vergütungsart: Der Versicherungsmakler erhält für seine Tätigkeit Vergütungen direkt vom jeweiligen Versicherer. Diese Vergütungen sind Provisionen gemäß §30 Maklergesetz, etwaige Abschluss-/Folge-/Betreuungs-/Umsatz-/Bestands-/Beteiligungs- Provisionen bzw. Bonifikationen und dgl. sowie andere wirtschaftliche Vorteile jeglicher Art. Die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich, dass sämtliche derartige Vorteile aus dem gegenständlichen Auftragsverhältnis, welcher Art auch immer, ausschließlich dem Versicherungsmakler zustehen. Allenfalls verrechnet der Versicherungsmakler für bestimmte seiner Leistungen – sei es ausschließlich oder in Ergänzung zu vorhin genannten Vergütungen – Honorare bzw. Gebühren direkt mit dem Kunden bzw. Versicherungsnehmer. Dazu bedarf es einer separaten Vereinbarung. Auf §138 Abs. 1 GewO wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich hingewiesen.

Der VM sagt die Unterstützung bei der Schadenabwicklung zu, eine Termin- und Fristenwahrung vor und nach Eintritt des Schadenfalles wird jedoch ausdrücklich nicht vereinbart. 

Eine regelmäßige Überprüfung der bestehenden Versicherungsverträge wird ausdrücklich nicht vereinbart. Gegen ein jährliches Entgelt kann diese Überprüfung (dieses bedarf einer sonderlichen, schriftlichen Erklärung wo auch die Abstände der Überprüfung definiert werden) vereinbart werden.

Eine Berufshaftpflichtversicherung besteht bei UNIQA Österreich Versicherungen AG, Untere Donaustraße 21, 1029 Wien, info@uniqa.at, Geltungsbereich: EUROPA (geografisch)

Datenverarbeitungshinweis / Kommunikation: Der VK erteilt seine jederzeit widerrufliche Einwilligung, dass seine persönlichen Daten (auch benötigte sensible Daten i.S.d. Art. 9 DSGVO) automationsunterstützt vom VM verarbeitet und ausschließlich in Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung an Dritte weitergegeben werden. Wir weisen darauf hin, dass die Vertraulichkeit der übermittelten Informationen bei Kontaktaufnahme mit unserem Büro per E-Mail oder WhatsApp nicht gewährleistet ist. Hiermit stimmt der Kunde der unverschlüsselten Kontaktaufnahme per E-Mail ausdrücklich zu. Diese Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.

Der VK willigt in die Kontaktaufnahme durch den VM – insb. zu Informations- und Werbezwecken – per Fax, E-Mail, Telefon, SMS und jeder Form von elektronischer Post (auch Newsletter) gemäß § 107 Telekommunikationsgesetz 2003, ein.